179quarter StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, 1 um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen“ (BGE 118 IV 41 E 4.e S. 50) . Damit entfällt nach Rechtssprechung des Bundesgerichts der Schutz der Privatsphäre nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können, sondern der typisch private Charakter wird bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck (Wille zur örtlichen Abgeschiedenheit der betroffenen Person) begründet.