Dies gilt insbesondere für umfriedete Höfe, welche von einem Sichtschutz umgeben sind. Dies wird auch durch die Rechtssprechung des Bundesgerichts so bestätigt, wonach zum Privatbereich i.e.S. nicht nur gehört, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Dritten ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird (BGE 118 IV 41 S. 50). „Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses.