Die Privatsphäre hingegen umfasst alle Grundstücksteile, die den räumlichgegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachen. Sofern und sowie dieser Bereich üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen sind, muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln ausgespäht, aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht wird (vgl. Rechtssprechung zu Art. 179quarter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311).