44 Ganz unabhängig davon, ob die Aufnahmen von öffentlichen oder von privaten Strassen aus gemacht wurden, hängt eine mögliche Persönlichkeitsverletzung im wesentlichen davon ab, in welchem Bereich Aufnahmen getätigt wurden. Es stellt sich hierbei die Frage, ob Bildaufnahmen von Wohnquartieren zur Privatsphäre oder zum Gemein- und Öffentlichkeitsbereich zu zählen sind. Der EDÖB geht davon aus, dass gerade ein Wohngebiet nicht dazu bestimmt ist, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn Liegenschaftsbesitzer rund um ihr Grundstück einen Sichtschutz anbringen.