Demgegenüber steht der Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich. „Diesem Lebensbereich gehören Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als Künstler und Redner“ (BGE 118 IV 45). Nur Tatsachen und Lebensvorgänge aus diesem Bereich 13/20 dürfen ohne weiteres wahrgenommen und grundsätzlich von jedermann weiterverbreitet werden (Basler Kommentar zum DSG; Andreas Meili zu Art. 28 ZGB; Rz. 27).