41 Gemäss der in Lehre und Rechtssprechung vertretenen Sphärentheorie umfasst der menschliche Lebensbereich insgesamt drei Sphären, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (Basler Kommentar zum ZGB; Andreas Meili zu Art. 28 ZGB; Rz. 23). Die Geheim- und Intimsphäre umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will (BGE 118 IV 45).