37 Die Lehre und Rechtssprechung anerkennt ein Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E 4.1). Bilder zeigen Tatsachen in besonders eindringlicher Weise, weshalb regelmässig die informationelle Privatheit und/oder Ehre des Betroffenen verletzt wird. Schon alleine die photographische Aufnahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je nachdem, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Weiterverbreitung oder Veröffentlichung eines individualisierten Bildnisses ohne Einwilligung der betroffenen Person führt in jedem Fall zu einer Persönlichkeitsverletzung (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht;