Diese kann das schützenswerte Interesse an der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen überwiegen, wenn Personen nicht individualisiert angezeigt werden können (keine Zoom-Funktion) und zudem zumindest die Gesichter unkenntlich gemacht wurden (da das Blurring von Gesichtern einen zumutbaren Aufwand zur Verbesserung der Privatsphäre darstellt). Besteht das öffentliche Interesse allerdings in der Neugier bestimmter interessierter Personen, wie dies beispielsweise beim virtuellen Zugang zu Wohngebieten der Fall ist, kann der EDÖB kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennen. Überwiegendes privates Interesse