Der Gesetzgeber möchte damit nicht jedes noch so kleine Risiko, dass eine betroffene Person zufällig erkannt werden könnte, ausschliessen. Gerade aber das fordern jene, die in jedem Fall eine vollständige Anonymisierung verlangen. Dies würde auch der Rechtssprechung von Art. 28 ZGB (vgl. Basler Kommentar zum ZGB; Andreas Meili zu Art. 28; Rz. 20) widersprechen, wonach nicht individualisierte Aufnahmen im Gemein- und Öffentlichkeitsbereich von betroffenen Personen, welche in ausreichender Distanz zur Kamera auf öffentlichen Plätzen aufgenommen wurden, zu dulden sind (vgl. hierzu Rz. 37 und 41).