Er verlangt bewusst nicht in jedem Fall eine vollständige Anonymisierung, sondern lässt hier einen gewissen Spielraum. So wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung für die Bestimmbarkeit genügt, sondern genau dann keine Bestimmbarkeit vorliegt, wenn der Aufwand derart gross ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird. Der Gesetzgeber möchte damit nicht jedes noch so kleine Risiko, dass eine betroffene Person zufällig erkannt werden könnte, ausschliessen.