September 2009) und daher das bisherige Konzept der „Anonymisierung“ (Baeriswyl unterscheidet in diesem Kontext nicht zwischen Unkenntlichmachung und Anonymisierung) geändert werden müsse. Nach Meinung des EDÖB entspringt ein solcher Standpunkt einem Datenschutzverständnis, welches bedeutend weiter geht als das, was der Gesetzgeber in Art. 3 lit. a DSG legiferieren wollte. Durch die Wortwahl, dass sich Personendaten auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, geht der Gesetzgeber weniger weit. Er verlangt bewusst nicht in jedem Fall eine vollständige Anonymisierung, sondern lässt hier einen gewissen Spielraum.