32 Bei einzelnen Datenschützern besteht allerdings die Meinung, dass aufgrund des Restrisikos der Bestimmbarkeit eine vollständige Anonymisierung der Personen (also nicht nur eine Unkenntlichmachung der Gesichter) verlangt werden (Bruno Baeriswyl; 2009; Die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes; Digma, Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit; Jahrgang 9, Heft 9; September 2009) und daher das bisherige Konzept der „Anonymisierung“ (Baeriswyl unterscheidet in diesem Kontext nicht zwischen Unkenntlichmachung und Anonymisierung) geändert werden müsse.