Im Form von provisorischen Massnahmen: 1. Google, Inc. sowie der Google Schweiz GmbH sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 33 Abs. 2 DSG das Aufschalten von in der Schweiz aufgenommener Bilder bis zum definitiven Entscheid zu untersagen. 2. Google, Inc. und der Google Schweiz GmbH seien bis auf weiteres Kamerafahrten in der Schweiz zu untersagen. Im Rahmen der Klage: 1. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass die Veröffentlichung der Bilder im Dienst Google Street View nur erfolgt, wenn Gesichter und Autokennzeichen vollständig unkenntlich worden sind.