{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n62 Google, Inc. beruft sich darauf, dass der EDÖB den Dienst Google Street View nach vertiefter\nAuseinandersetzung als mit dem Datenschutz konform bezeichnet habe. Ein Vorbehalt sei einzig\nfür den Fall gemacht worden, dass der Anonymisierungsprozess erhebliche Mängel aufweisen\nsollte.\n\nBeweis: Schreiben von Google, Inc. vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\nZudem zeigt sich Google überrascht, dass eine vollständige Unkenntlichmachung der Gesichter\nund Fahrzeugschilder auf dem Bildmaterial verlangt werde. Dies widerspreche auch den eigenen\nbisherigen Aussagen des EDÖB, die sich im Übrigen heute noch auf seiner Webseite befinden.\nDemnach äusserte der EDÖB Vorbehalte lediglich für den Fall, dass die Anonymisierung\n18/20\n„erhebliche Mängel“ aufweise und „eine grössere Anzahl von Personen auf Google Street View\nerkennbar“ seien. Der EDÖB anerkenne, dass eine vollständige Anonymisierung der Bilder weder\nmöglich noch nötig sei. Daher könne Google diese Kehrtwende nicht nachvollziehen und halte\ndie Forderung einer vollständigen Unkenntlichmachung für rechtlich haltlos. Dem nachzukommen\nsei nie verlangt worden und sei auch nicht möglich.\n\n63 Der EDÖB hat sich mit der für die Schweiz aufgeschalteten Version des Dienstes Google Street\nView zum frühest möglichen Zeitpunkt befasst und dabei festgestellt, dass der\nUnkenntlichmachungsprozess erhebliche Mängel aufweist. Zudem wurde festgestellt, dass nicht\nnur Aufnahmen vom Gemein- und Öffentlichkeitsbereich gemacht und online gestellt wurden,\nsondern in grossem Umfang auch Aufnahmen aus dem Privatbereich von betroffenen Personen.\n\n64 Google, Inc. hat sich gegenüber dem EDÖB nur rudimentär darüber geäussert, welche Gebiete\nbeim Start des Dienstes Google Street View aufgeschaltet werden. Aus den dem EDÖB zur\nVerfügung stehenden Informationen konnte der EDÖB in keiner Art und Weise im vornhinein\nabschätzen, dass und in welchem Umfang der Privatbereich der betroffenen Personen von der\nVeröffentlichung der Bilder tangiert sein würde. Vergleicht man die Aufschaltung in der Schweiz\nmit anderen europäischen Ländern (z.B. Portugal), so beschränken sich die dort aufgeschalteten\nGebiete auf einzelne grössere Städte.\n\nBeweis: Überblickskarten zur Abdeckung von Google Street View in anderen Ländern\n(Anhang 14)\n\n65 Zudem hat Google den EDÖB vor der Aufschaltung des Dienstes dahingehend informiert, dass\ndieser zu Beginn lediglich für einzelne grössere Städte (Zürich, Bern, Basel, Luzern)\naufgeschaltet wird. Am Tag der Aufschaltung musste der EDÖB dann feststellen, dass –\nentgegen der vorgängigen Information von Google – die Schweiz quasi flächendeckend inklusive\nkleiner Städte und Dörfer aufgeschaltet wurde. Auch die Information über die Kamerafahrten auf\nder Webseite von Google, Inc. liess in keiner Weise einen Rückschluss über den Umfang der\nbearbeiteten Bilder zu. So war dann die von Google auf Anfrage in der Sitzung vom 04.\nSeptember 2009 ausgehändigte Liste über die aufgeschalteten Orte auch um ein Vielfaches\ngrösser, als die auf der Webseite von Google publizierte Liste. Unabhängig davon musste der\nEDÖB darüber hinaus feststellen, dass Aufnahmen auch an Orten getätigt wurden, welche nicht\nvorher angekündigt worden waren.\n\nBeweis: Artikel aus Liberté vom 14. August 2009\n(Anhang 15)\n\n66 Da der EDÖB keine die Möglichkeit hatte und es auch nicht seine Aufgabe ist (der EDÖB ist\nkeine Genehmigungsinstanz), den Dienst Google Street View für die Schweiz vorgängig zu\ntesten, war es ihm erst nach Aufschaltung des Dienstes möglich, zu erkennen, dass Bilder aus\ndem Privatbereich der betroffenen Personen (namentlich aus reinen Wohngebieten)\naufgeschaltet wurden. Die Verantwortung, einzig und alleine Bilder aus dem Gemein- und\nÖffentlichkeitsbereich aufzuschalten und die Privatsphäre der betroffenen Personen zu achten,\nliegt alleine bei Google, Inc. bzw. der Google Schweiz GmbH. Vor diesem Hintergrund von einer\nunerwarteten Kehrtwende des EDÖB zu sprechen, entbehrt jeglicher Grundlage.\n\nVII. Fazit\n\n19/20\n67 Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass der Betrieb des\nDienst Street View von Google für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich dann keine\nPersönlichkeitsverletzung darstellt, wenn eine angemessene Unkenntlichmachung gewährleistet\nist, so dass ein Personenbezug verneint werden kann. Falls die Unkenntlichmachung in diesem\nBereich nicht funktioniert, kann eine betroffene Person nach Meinung des EDÖB aufgrund der\nZoom-Funktionen individualisiert dargestellt und identifiziert werden. In einem solchen Fall geht\nder EDÖB von einer unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung aus. Trotz eines (im besten Fall\nanzunehmenden) Wirkungsgrades von über 98% gehen die nicht unkenntlich gemachten Bilder\nin die Tausende. Aus diesem Grund vertritt der EDÖB die Meinung, dass (nicht zuletzt aufgrund\nder Möglichkeiten der individualisierten Darstellung der betroffenen Personen) die von Google,\nInc. getroffenen Massnahmen zur Unkenntlichmachung nicht ausreichen. Er vertritt daher die\nstrikte Auffassung, dass bei Aufnahmen aus der Privatsphäre der betroffenen Person immer eine\nPersönlichkeitsverletzung vorliegt.\n\n"}