{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n54 Personendaten dürfen nach Art. 4 Abs. 3 DSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der\nBeschaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen\nist. Google, Inc. bzw. die Google Switzerland GmbH hat gewisse Anstrengungen unternommen,\num die Bevölkerung über mögliche Kamerafahrten zu informieren. Insbesondere wurden auf der\nWebseite von Google rudimentär Gebiete veröffentlicht, in welchen in den jeweils kommenden\nbeiden Monaten Kamerafahrten stattfinden sollen. Diese reichen nach Meinung des EDÖB\nallerdings bei weitem nicht aus, dass sämtlichen betroffenen Personen der Zweck der\nDatenbearbeitung durch Google, Inc. bekannt sein dürfte.\n\n55 Der Dienst Google Street View hat aber ein erhebliches Medienecho erfahren, so dass breite\nSchichten der Bevölkerung über den Zweck der Datenbearbeitung durch Google, Inc. bzw. der\nGoogle Switzerland GmbH inzwischen informiert sein dürften. Dies war am Anfang der\nKamerafahren noch nicht der Fall, so dass zum Zeitpunkt der Erhebung eines grossen Teils der\nBilder, den betroffenen Personen der Zweck der weiteren Bearbeitung noch nicht in jedem Fall\nbekannt gewesen sein dürfte.\n\n56 Auch der Rechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG greift insoweit nicht, um die\nmöglichen Verletzungen des Zweckmässigkeitsprinzips zu rechtfertigen, da eine grosse Anzahl\nbetroffener Personen nicht unkenntlich gemacht wurden und selbst wenn dies der Fall war\naufgrund der Zoom-Funktion teilweise nach wie vor erkennbar sind. Zudem ist eine Erkennbarkeit\nvon Personen trotz der Unkenntlichmachung ihres Gesichtes in der unmittelbaren Nähe ihres\ngewöhnlichen Aufenthaltsorts ohne weiteres zu bejahen (siehe Abklärung der Vorfrage). Im\nGegensatz hierzu geht der EDÖB davon aus, dass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG als\nRechtfertigungsgrund die Widerrechtlichkeit der Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips\naufhebt, wenn es sich um Aufnahmen aus dem Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich handelt und\ndie Gesichter der betroffenen Personen erfolgreich unkenntlich gemacht wurden, da auf diese\nWeise eine Erkennbarkeit der betroffenen Personen mit grosser Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden kann.\n\nErkennbarkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG\n\n57 Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der\nZweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Dies setzt voraus, dass es der\nbetroffenen Person zumindest aus den Umständen heraus möglich sein muss, die\nDatenbearbeitung im Voraus zu erkennen, so dass sie die Möglichkeit hat, sich einer\nunerwünschten Datenbearbeitung zu widersetzen (Handkommentar zum DSG; David Rosenthal\nzu Art. 4 Abs. 4 DSG; < 51).\n\n17/20\n58 Zwar hat Google, Inc. auf seiner Webseite grob die Regionen aufgeführt, in welchen\nphotographische Aufnahmen getätigt werden. Der Zeitraum in welchem in den betroffenen\nRegionen Aufnahmen getätigt werden beträgt aber zwei Monate.\n\nBeweis: Auszug aus der Ankündigung von Google, Inc. auf deren Webseite\n(Anhang 13)\n\nDaher ist es für die betroffenen Personen quasi unmöglich, im Vornherein zu erkennen, ob Bilder\nvon ihnen aufgenommen werden. Es ist ebenfalls nicht ausreichend dem Erkennbarkeitsprinzip\nGenüge getan, wenn behauptet wird, die Fahrzeuge seinen gut sichtbar (vgl. hierzu auch Rz. 62).\n\n59 Hält sich eine betroffene Person im Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich auf, so muss sie\ngrundsätzlich damit rechnen, dass sie (nicht individualisiert) aufgenommen werden könnte. Eine\nbetroffene Person muss allerdings nicht damit rechnen, dass Aufnahmen aufgearbeitet und\nanschliessend auf dem Internet veröffentlich werden sowie dass zusätzlich zu den Bilder\nverschiedene technische Mittel (wie Zoom-Funktionen) angeboten werden, um einzelne\nPersonen individualisiert darzustellen (siehe hierzu auch Urteil des europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in Sachen Peck gegen United Kingdom vom 28. Januar 2003,\nReferenznummer: 44647/98). Im Privatbereich ist es für Betroffene in der Regel ohne vorgängige\nInformation nicht erkennbar, wenn sie in ihrer Privatsphäre aufgenommen werden.\n\n60 Als möglichen Rechtfertigungsgrund könnte Google, Inc. für den Gemein- und\nÖffentlichkeitsbereich Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG heranziehen, da Google, Inc. die Gesichter der\nbetroffenen Person vor der Veröffentlichung unkenntlich macht. Nach Meinung des EDÖB kann\nim Gemein- und Öffentlichkeitsbereich aufgrund der Vielzahl der in diesem Bereich befindlichen\nMenschen und der geographischen Ferne vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen\nPerson von einer Veröffentlichung gesprochen werden (im Rahmen welcher betroffene Person\ngrundsätzlich nicht bestimmbar sind; vgl. auch Rz. 30).\n\n61 Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt, wenn es sich um Aufnahmen aus der Privatsphäre\nhandelt. In diesem Fall ist nach Meinung des EDÖB die Unkenntlichmachung der Gesichter nicht\nausreichend, um die Bestimmbarkeit einer betroffenen Person zu verneinen. Aus diesem Grund\nkann für diesen Bereich der Rechtfertigungsgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG nicht\nherangezogen werden.\n\nVI. Zu den Anmerkungen von Google, Inc.\n\n"}