{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n47 Daher ist der EDÖB der Meinung, dass die Aufnahmen von Google, Inc. und die im Internet\nöffentlich zugänglichen Bilder ausschliesslich auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich zu\nbegrenzen sind. Insbesondere dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen keine Bilder\nvon deren Privatbereich aufgenommen oder veröffentlicht werden, da ansonsten deren\nPrivatsphäre verletzt wird.\n\nZusammenfassung der Vorprüfung\n\n48 Nach Meinung des EDÖB verletzt Google, Inc. die Persönlichkeit der betroffenen Personen,\nwenn Daten aus deren Privatbereich bearbeitet werden. Solange sich die Datenbearbeitung auf\nden Gemein- und Öffentlichkeitsbereich beschränkt, reichen die von Google, Inc. getroffenen\nMassnahmen zur Unkenntlichmachung der betroffenen Personen grundsätzlich aus.\n\n1\nTrotz der Eindeutigkeit dieses Bundesgerichtsentscheids ist unverkennbar, dass sich die damals entscheidenden Richter nicht\nüber die heutzutage verfügbaren technischen Möglichkeiten im Klaren waren. Es obliegt daher dem Gericht zu beurteilen, ob\ndie damals festgelegten Grundsätze dieses Leitentscheids vor dem Hintergrund des Internets nach wie vor Bestand haben.\n15/20\nZum Rechtmässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG (2)\n\n49 Nach der vorfrageweisen Abklärung kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass die Aufnahmen und\ndie Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich gegen Art. 28 ZGB verstossen und damit\ndie Datenbearbeitung von Google, Inc., welche eine solche Rechtsverletzung bewirkt, nicht\nzulässig ist. Hingegen ist der EDÖB der Meinung, dass Aufnahmen aus dem Gemein- und\nÖffentlichkeitsbereich grundsätzlich als rechtmässig eingestuft werden können, solange die\nUnkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen ausreicht, um eine Bestimmbarkeit\nder betroffenen Personen verneinen zu können. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob und in\nwiefern die Erhebung dieser Daten im Gemein- und Öffentlichkeitsbereich aufgrund der von\nGoogle, Inc. getroffenen Massnahmen mit dem DSG in Einklang steht.\n\nVerhältnismässigkeitsprinzip Art. 4 Abs. 2 DSG\n\n50 Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu\nerfolgen und muss verhältnismässig sein. Die Erhebung der Bilder von Google, Inc. bzw. der\nGoogle Schweiz GmbH ist ohne weiteres geeignet, den gewünschten Zweck zu erreichen\nnämlich die Veröffentlichung in Street View.\n\n51 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit stellt sich die Frage, ob Aufnahmen unter einem anderen\nBlickwinkel den Persönlichkeitsschutz besser gewährleisten. Geht man davon aus (siehe\nErwägungen zur Vorfrage), dass Google, Inc. nur Bilder aus dem Gemein- und\nÖffentlichkeitsbereich aufnehmen und veröffentlichen darf, spielt es in der Regel keine Rolle, in\nwelcher Höhe die Kameras montiert sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht allerdings wider\nErwarten zu dem Schluss kommen, dass Aufnahmen von Google, Inc. im Privatbereich möglich\nsind, dann stellt die Montage der Aufnahmekameras in durchschnittlicher Kopfhöhe ein milderes\nMittel dar, welches weniger in die Persönlichkeit der betroffenen Personen eingreift. Durch eine\nMontage der Aufnahmekameras auf durchschnittlicher Kopfhöhe könnte in jedem Fall verhindert\nwerden, dass Aufnahmen aus dem Privatbereich der betroffenen Personen, welche durch einen\nSichtschutz vor Blicken von Passanten verborgen bleiben, sichtbar gemacht werden. Da der\nEDÖB davon ausgeht, dass nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann, dass sich die\nAufnahmen von Google, Inc. bzw. der Google Schweiz GmbH auf den Gemein- und\nÖffentlichkeitsbereich beschränken, sind die Kameras immer in durchschnittlicher Kopfhöhe\nanzubringen oder es sind Massnahmen zu treffen, mit welchen gewährleistet wird, dass keine\nBilder veröffentlicht werden, welche nicht von gewöhnlichen Passanten ebenfalls wahrgenommen\nwerden könnten. Dies gilt umso mehr, da aufgrund des in der Schweiz geltenden Baurechts die\nmaximal bewilligte Höhe eines Sichtschutzes in Wohngebieten auf 1.80m bis 2 m beschränkt ist,\nwährend die Kameras von Google, Inc. bzw. der Google Schweiz GmbH Aufnahmen in einer\nHöhe von 2.75 m machen.\n\n52 Im Hinblick auf die Angemessenheit der von Google, Inc. bzw. der Google Switzerland GmbH\ngetätigten Aufnahmen kann auf die vorfrageweise Prüfung verwiesen werden. Die\nAngemessenheit kann für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich durchaus bejaht werden. Der\nEDÖB ist allerdings der Meinung, dass eine Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich\ndie Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stärker einschränkt, als das öffentliche\nInteresse an einer solchen Publikation im Dienst Street View und das private Interesse von\nGoogle, Inc. bzw. der Google Switzerland GmbH an der Aufnahme solcher Bilder zum Zwecke\nder Veröffentlichung und kommerziellen Nutzung dieser Bilder, dies rechtfertigen würde.\n16/20\n53 Vor allem im Privatbereich greift auch Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG als Rechtfertigungsgrund nicht, da\nsich die von den Aufnahmen betroffenen Personen in der Nähe ihres gewöhnlichen Aufenthalts\nbefinden und daher in der Regel trotz der von Google, Inc. getroffenen Massnahmen erkennbar\nsind.\n\nZweckmässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG\n\n"}