{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n44 Ganz unabhängig davon, ob die Aufnahmen von öffentlichen oder von privaten Strassen aus\ngemacht wurden, hängt eine mögliche Persönlichkeitsverletzung im wesentlichen davon ab, in\nwelchem Bereich Aufnahmen getätigt wurden. Es stellt sich hierbei die Frage, ob Bildaufnahmen\nvon Wohnquartieren zur Privatsphäre oder zum Gemein- und Öffentlichkeitsbereich zu zählen\nsind. Der EDÖB geht davon aus, dass gerade ein Wohngebiet nicht dazu bestimmt ist, einer\nbreiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn\nLiegenschaftsbesitzer rund um ihr Grundstück einen Sichtschutz anbringen. Aufgrund von\nBaubestimmungen ist ein solcher Sichtschutz meist auf eine Höhe von 1.80m bis 2m beschränkt.\nDa allerdings Google, Inc. bzw. die Google Switzerland GmbH aus einer Höhe von 2.75m\nphotographiert, umgehen sie diesen Sichtschutz regelmässig. Die Privatsphäre hingegen umfasst\nalle Grundstücksteile, die den räumlichgegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person\ninsgesamt ausmachen. Sofern und sowie dieser Bereich üblicherweise oder durch bauliche oder\nlandschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen sind, muss\nniemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit\nentsprechenden Hilfsmitteln ausgespäht, aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht wird (vgl.\nRechtssprechung zu Art. 179quarter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311).\nBeim Vorliegen eines Sichtschutzes haben noch nicht einmal alle Personen, die im\nVorübergehen oder Vorüberfahren ein Anwesen betrachten, die Möglichkeit, von dem Kenntnis\nzu nehmen, was sich hinter dem Sichtschutz abspielt. Zudem erlangen interessierte Personen\ndurch die Zoom-Funktion (welche über das Auflösungsvermögen des menschlichen Auges\nhinausgeht) im Dienst Google Street View Einblicke, welche ihnen von blossem Auge verborgen\nbleiben. Darüber hinaus kann eine interessierte Person über den Dienst Google Street View\neinen umfriedeten Garten in aller Ruhe zu Hause am Bildschirm bis ins kleinste Detail\nanalysieren, während ein vorbeigehender Passant allenfalls einen flüchtigen Blick darauf werfen\nkann. Da Google, Inc. bzw. die Google Schweiz GmbH mit der Montage der Kameras in einer\nHöhe von 2.75m die Position, aus der heraus photographiert wird, frei wählt und dadurch den\nSichtschutz zur Sicherung der Privatheit der betroffenen Liegenschaften durchbricht und sich\ndamit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft, liegt eine\nschwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vor. Nach Meinung des EDÖB muss niemand\n14/20\nhinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender\nHindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (Montage einer Kamera auf 2.75m) ausgespäht und\nzu kommerziellen Zwecken verwendet wird, indem die so gewonnen Einblicke der Öffentlichkeit\nzur Verfügung gestellt werden.\n\n45 Der EDÖB ist der Meinung, dass reine Wohngebiete, auch wenn sie nicht geheim sind und\ngrundsätzlich von den Passanten wahrgenommen werden können, als Privatsphäre zu\nqualifizieren sind. Dies gilt insbesondere für umfriedete Höfe, welche von einem Sichtschutz\numgeben sind. Dies wird auch durch die Rechtssprechung des Bundesgerichts so bestätigt,\nwonach zum Privatbereich i.e.S. nicht nur gehört, was sich im Haus selbst, sondern auch, was\nsich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Dritten\nohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw.\nanerkannt wird (BGE 118 IV 41 S. 50). „Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der\nBereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die\nHaustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post aus einem\nvielfach dort angebrachten Briefkasten ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den\nprivatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre i.e.S., die durch Art. 179quarter\nStGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt,\n1\num jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen“ (BGE 118 IV 41 E 4.e S. 50) . Damit entfällt\nnach Rechtssprechung des Bundesgerichts der Schutz der Privatsphäre nicht bereits deshalb,\nweil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen\nkönnen, sondern der typisch private Charakter wird bereits durch dessen erkennbaren\nNutzungszweck (Wille zur örtlichen Abgeschiedenheit der betroffenen Person) begründet. Indem\nGoogle, Inc. bzw. die Google Schweiz GmbH Grundstücke in Wohngebieten aufnimmt, dringt sie\nregelmässig in die von den betroffenen Personen geschaffene Privatsphäre ein und\nbeeinträchtigt ausserdem das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer\npersönlichen Lebensumstände.\n\n46 Zu einem anderen Schluss kann man bei der Aufnahme von öffentlichen Plätzen, kulturell\nwichtigen Gebäuden bzw. Stadteilen (wie z.B. einer Altstadt) etc. kommen. Solche Orte, an\ndenen auch ein weitgehendes öffentliches Interesse besteht, können nach Meinung des EDÖB\ndurchaus als Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich qualifiziert werden.\n\n"}