{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n41 Gemäss der in Lehre und Rechtssprechung vertretenen Sphärentheorie umfasst der menschliche\nLebensbereich insgesamt drei Sphären, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den\nPrivatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (Basler Kommentar zum ZGB;\nAndreas Meili zu Art. 28 ZGB; Rz. 23). Die Geheim- und Intimsphäre umfasst diejenigen\nLebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen\nentziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will (BGE 118 IV 45). Hierbei\nkommt es für die Abgrenzung einmal auf den ausdrücklich manifestierten oder konkludent\nerklärten Geheimhaltungswillen an, andererseits auf die Art des in Frage stehenden Vorganges.\nDie Privatsphäre umfasst hingegen diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin\nmit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will (BGE 118 IV 45). „Was sich in\ndiesem Kreis abspielt ist zwar nicht geheim, da es von einer grösseren Anzahl Personen\nwahrgenommen werden kann. Im Unterschied zum Geheimbereich handelt es sich jedoch um\nLebenserscheinungen, die nicht dazu bestimmt sind, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht zu werden, weil die betreffende Person für sich bleiben und in keiner Weise öffentlich\nbekannt werden will“ (BGE 97 II 101). Nach Andreas Meili (Baslerkommentar zum ZGB; Andreas\nMeili zu Art. 28 ZGB; Rz. 26) ist eine Umschreibung dieses Bereiches nicht mit Sicherheit zu\ntreffen; jedenfalls gehören seiner Meinung nach das Haus und die Wohnung einer Person\ngenauso wie auch etwa die Mitgliedschaft in einem Verein privaten Charakters zur Privatsphäre\n(vgl. auch BGE 97 II 97 ff.; 107 II 1; 111 II 209). Demgegenüber steht der Gemein- oder\nÖffentlichkeitsbereich. „Diesem Lebensbereich gehören Lebensbetätigungen an, durch die sich\nder Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an\nallgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als\nKünstler und Redner“ (BGE 118 IV 45). Nur Tatsachen und Lebensvorgänge aus diesem Bereich\n\n13/20\ndürfen ohne weiteres wahrgenommen und grundsätzlich von jedermann weiterverbreitet werden\n(Basler Kommentar zum DSG; Andreas Meili zu Art. 28 ZGB; Rz. 27).\n\n42 Die Aufnahmen von Google, Inc. werden grundsätzlich von öffentlichen Strassen aus gemacht.\nDem EDÖB sind allerdings auch Fälle bekannt, in welchen Google, Inc. auch nicht öffentliche\nPrivatstrassen zwecks photographischer Aufnahmen abgefahren hat. Google, Inc. behauptet, sie\nhätten in diesen Fällen die Einwilligung der betroffenen Personen.\n\nBeweis: Schreiben vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\n43 Aufgrund verschiedener Beschwerden seitens betroffener Personen muss diese Aussage von\nGoogle, Inc. allerdings grundsätzlich in Frage gestellt werden.\n\nBeweis: Beschwerden betroffener Personen\n(Anhang 12)\n\nZudem ist uns nicht bekannt, dass Google, Inc. sämtliche Bewohner einer Privatstrasse um deren\nEinwilligung im konkreten Einzelfall angefragt hätte. Dies ist auch aufgrund des hierfür zu\nleistenden Aufwands nicht zu erwarten.\n\n"}