{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n35 Für Google, Inc. stellt der Dienst Street View ein Engagement dar, mittels welchem ein\nwirtschaftlicher Nutzen verfolgt wird. Durch die Klicks auf Street View generiert Google, Inc. nach\neigenen Angaben Werbeeinnahmen. Allerdings kann der EDÖB nicht erkennen, dass die\nkommerziellen Interessen von Google, Inc. das schützenswerte Interesse an der Privatsphäre der\nbetroffenen Personen überwiegt.\n\nErwägungen zu einer möglichen Persönlichkeitsverletzung\n\n36 Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat die Datenbearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und\nmuss verhältnismässig sein. Um beurteilen zu können, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip im\nHinblick auf den Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ZGB eingehalten wurde, muss eine\nInteressenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen der betroffenen Person und den\nprivaten Interessen von Google, Inc. sowie dem öffentlichen Interesse am Dienst Street View\nbzw. an den dort veröffentlichten Bildern durchgeführt werden. Hierbei ist auf die sich jeweils\nkonkret abzeichnenden Verhältnisse abzustellen.\n\nRecht am eigenen Bild\n\n37 Die Lehre und Rechtssprechung anerkennt ein Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E 4.1).\nBilder zeigen Tatsachen in besonders eindringlicher Weise, weshalb regelmässig die\ninformationelle Privatheit und/oder Ehre des Betroffenen verletzt wird. Schon alleine die\nphotographische Aufnahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je\nnachdem, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die\nWeiterverbreitung oder Veröffentlichung eines individualisierten Bildnisses ohne Einwilligung der\nbetroffenen Person führt in jedem Fall zu einer Persönlichkeitsverletzung (Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht; Aebi-Müller zu Art. 28 ZGB; Rz. 25; Studer, P., von Baldegg, R. M.:\nMedienrecht für die Praxis, 3. aktualisierte Auflage, Hubert Printpach AG, Frauenfeld, S. 92 f.).\nEine solche Persönlichkeitsverletzung wirkt umso schwerer, wenn sich die Person in einer\nkompromittierenden Situation befindet oder aufgrund der Aufnahmen falsche Rückschlüsse auf\ndas Verhalten einer Person gezogen werden können.\n\n38 Ziel der Datenbearbeitung durch Google, Inc. ist es nach eigenen Angaben, die betroffenen\nPersonen nicht individualisiert abzubilden, sondern einen Überblick über Strassenzüge inklusive\nder sich hierauf befindlichen Personen zu geben, wobei deren Gesichter in den meisten Fällen\n12/20\nunkenntlich gemacht wurden. Damit beruft sich Google, Inc. darauf, dass eine Abbildung in der\nRegel dann zulässig ist, wenn der Abgebildete „sozusagen Teil der Landschaft, der Umgebung\noder des Ereignisses“ ist (Basler Kommentar zum ZGB; Andreas Meili zu Art. 28; Rz. 20).\n\n39 Unzulässig ist hingegen das Herausisolieren einzelner Personen aus einem in zulässiger Weise\naufgenommenen Personenkreis (Basler Kommentar zum ZGB; Andreas Meili zu Art. 28; Rz. 21;\nStuder, P., von Baldegg, R. M.: Medienrecht für die Praxis, 3. aktualisierte Auflage, Hubert\nPrintpach AG, Frauenfeld, S. 92 f.). Google, Inc. bietet in seinem Service Street View eine Zoom-\nFunktion an, mittels welcher eine Vergrösserung von Bildausschnitten angezeigt werden kann.\nAuf diese Weise bietet Google, Inc. die Möglichkeit an, sämtliche Personen auf dem Bildschirm\nherauszuisolieren, zu verdeutlichen und individualisiert zu betrachten, wie es für den\ngewöhnlichen Passanten nicht möglich wäre.\n\nBeweis: Stichproben von Ansichten in Google Street View\n(Anhang 10)\n\n40 Betrachtet man die von Google, Inc. getroffenen Massnahmen zur Unkenntlichmachung der\nGesichter und Kennzeichen, so könnte die Meinung vertreten werden, dass diese ausreichen\nwürden, um zur Beurteilung zu kommen, dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Da\nallerdings technische Zoom-Möglichkeiten bestehen, welche eine individualisierte Betrachtung\neinzelner Personen ermöglicht (siehe Rz. 39), geht der EDÖB davon aus, dass eine Verletzung\nder Persönlichkeit der betroffenen Personen gemäss Art. 28 ZGB zumindest in den Fällen\nvorliegt, in denen die betroffene Person nicht ausreichend unkenntlich gemacht wurde.\n\nRecht auf Achtung der Privatsphäre\n\n"}