{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n32 Bei einzelnen Datenschützern besteht allerdings die Meinung, dass aufgrund des Restrisikos der\nBestimmbarkeit eine vollständige Anonymisierung der Personen (also nicht nur eine\nUnkenntlichmachung der Gesichter) verlangt werden (Bruno Baeriswyl; 2009; Die Anwendbarkeit\ndes Datenschutzgesetzes; Digma, Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit; Jahrgang\n9, Heft 9; September 2009) und daher das bisherige Konzept der „Anonymisierung“ (Baeriswyl\nunterscheidet in diesem Kontext nicht zwischen Unkenntlichmachung und Anonymisierung)\ngeändert werden müsse. Nach Meinung des EDÖB entspringt ein solcher Standpunkt einem\nDatenschutzverständnis, welches bedeutend weiter geht als das, was der Gesetzgeber in Art. 3\nlit. a DSG legiferieren wollte. Durch die Wortwahl, dass sich Personendaten auf eine bestimmte\noder bestimmbare Person beziehen, geht der Gesetzgeber weniger weit. Er verlangt bewusst\nnicht in jedem Fall eine vollständige Anonymisierung, sondern lässt hier einen gewissen\nSpielraum. So wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass nicht jede theoretische Möglichkeit\nder Identifizierung für die Bestimmbarkeit genügt, sondern genau dann keine Bestimmbarkeit\nvorliegt, wenn der Aufwand derart gross ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht\ndamit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird. Der\nGesetzgeber möchte damit nicht jedes noch so kleine Risiko, dass eine betroffene Person zufällig\nerkannt werden könnte, ausschliessen. Gerade aber das fordern jene, die in jedem Fall eine\nvollständige Anonymisierung verlangen. Dies würde auch der Rechtssprechung von Art. 28 ZGB\n(vgl. Basler Kommentar zum ZGB; Andreas Meili zu Art. 28; Rz. 20) widersprechen, wonach nicht\nindividualisierte Aufnahmen im Gemein- und Öffentlichkeitsbereich von betroffenen Personen,\nwelche in ausreichender Distanz zur Kamera auf öffentlichen Plätzen aufgenommen wurden, zu\ndulden sind (vgl. hierzu Rz. 37 und 41). Würde man nämlich so weit gehen, eine vollständige\nAnonymisierung zu verlangen, dann müsste man die Veröffentlichung eines entsprechenden\nBildes unter datenschutzrechtlichen Aspekten als Persönlichkeitsverletzung ansehen, während\nsie sich aufgrund der Rechtssprechung zu Art. 28 ZGB durchaus im rechtlich zulässigen Rahmen\nbewegen würde. Ein solcher Widerspruch wäre in der Rechtssystematik zum Persönlichkeitsrecht\nnicht zu vertreten. Daher ist diese Meinung nach Ansicht des EDÖB abzulehnen.\n\n33 Vollkommen anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die betroffene Person in der Nähe ihres\nLebensmittelpunktes (z.B. in einem kleinen Dorf, in der näheren Umgebung ihres gewöhnlichen\nAufenthaltsortes, etc.) aufgenommen wurde. Aufgrund der räumlichen Abgrenzung und des zu\nerwartenden Bewegungsradius einer betroffenen Person ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein\nInteressierter die betroffene Person findet und trotz der Unkenntlichmachung des Gesichtes\nerkennt, bedeutend grösser. In diesen Bereichen muss daher nach Meinung des EDÖB damit\ngerechnet werden, dass eine interessierte Person sich die Mühe macht, nach einer betroffenen\nPerson zu suchen. Ganz unabhängig davon, ob das Gesicht einer betroffenen Person\nunkenntlich gemacht wird oder nicht, kann diese Person grundsätzlich bereits an Kleidung und\nKörperhaltung erkannt werden. Insbesondere durch die im Dienst Street View enthaltene Zoom-\nFunktion, welche über das Auflösungsvermögen des menschlichen Auges hinausgeht, ist es\nmöglich, einzelne Personen gezielt zu betrachten und zu identifizieren, auch wenn deren\nGesichter unkenntlich gemacht wurden. Vor diesem Hintergrund ist der EDÖB der Meinung, dass\ndie Veröffentlichung der Bilder, welche in der näheren Umgebung des Lebensmittelpunktes einer\nbetroffenen Person gemacht wurden, unzulässig ist, da die betroffenen Personen trotz\nunkenntlich gemachter Gesichter identifiziert werden können.\n\nÜberwiegendes öffentliches Interesse\n\n11/20\n34 Zweifelsohne existiert am Dienst Street View von Google, Inc. ein gewisses öffentliches\nInteresse. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern dieses Interesse ein überwiegendes\nöffentliches Interesse darstellt. Im Bereich von öffentlich zugänglichen Plätzen von allgemeinem\nInteresse (z.B. aufgrund ihres kulturellen oder historischen Werts) könnte unter gewissen\nVoraussetzungen von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Diese\nkann das schützenswerte Interesse an der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen\nPersonen überwiegen, wenn Personen nicht individualisiert angezeigt werden können (keine\nZoom-Funktion) und zudem zumindest die Gesichter unkenntlich gemacht wurden (da das\nBlurring von Gesichtern einen zumutbaren Aufwand zur Verbesserung der Privatsphäre darstellt).\nBesteht das öffentliche Interesse allerdings in der Neugier bestimmter interessierter Personen,\nwie dies beispielsweise beim virtuellen Zugang zu Wohngebieten der Fall ist, kann der EDÖB\nkein überwiegendes öffentliches Interesse erkennen.\n\nÜberwiegendes privates Interesse\n\n"}