{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n29 Obwohl mit der von Google, Inc. verwendeten Software in vielen Fällen Gesichter der betroffenen\nPersonen unkenntlich gemacht werden, kann hierbei noch nicht ohne weiteres von einer\nAnonymisierung gesprochen werden. Selbst wenn das Gesicht einer betroffenen Person\nunkenntlich gemacht wurde, ist diese unter gewissen Umständen nach wie vor erkennbar. In\nwieweit trotz der Unkenntlichmachung der Gesichter ein Personenbezug im Sinne von Art. 3 lit. a\n9/20\nDSG hergestellt werden kann, beurteilt sich danach, ob der für die Bestimmung einer Person zu\nbetreibende Aufwand noch zu vertreten sei (Basler Kommentar zum DSG, Urs Belser zu Art. 3 lit.\na DSG; Rz. 6). Er ist dann nicht mehr vertretbar, wenn nach den allgemeinen Lebenserfahrungen\nnicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird (BBl 1988\nII 445). Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall\nbeurteilt werden, wobei insbesondere die Möglichkeiten der Technik (z.B. Zoomfunktionen, etc.)\nals auch die Rahmenbedingungen (z.B. Umgebung der getätigten Aufnahme) zu berücksichtigen\nsind.\n\n30 Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder und ihrer Übermittlung in die\nUSA sämtliche auf diesen erscheinenden Personen ohne weiteres erkennbar sind und diese\nBilder als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind. Hingegen stellt sich\nnach erfolgreicher Unkenntlichmachung der Gesichter die Frage, ob diese Massnahme ausreicht,\ndass ein Personenbezug verneint werden und damit Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG als\nRechtfertigungsgrund zur Anwendung kommen kann.\n\n31 Werden Bilder von öffentlichen Plätzen, welche stark frequentiert werden, aufgenommen, so ist\nes sehr unwahrscheinlich, dass sich eine interessierte Person die Mühe macht, eine betroffene\nPerson zu suchen, da grundsätzlich zwei Ereignisse zusammen auftreten müssen, damit eine\nPerson erkennbar ist. Zum einen muss sich die betroffene Person zu dem fraglichen Zeitpunkt\ngenau an dem Platz befunden haben, als Google, Inc. die Photoaufnahme getätigt hat. Zum\nanderen muss die interessierte Person online auf diesem öffentlich zugänglichen Platz nach der\nbetroffenen Person suchen und sie darüber hinaus erkennen können. Dass diese beiden\nEreignisse zusammentreffen, ist unwahrscheinlich. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass\neine betroffene Person dennoch im Dienst Street View erkannt wird. Der EDÖB ist der Meinung,\ndass aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit im Bereich von öffentlichen Plätzen, die stark\nfrequentiert werden, nach erfolgreicher Unkenntlichmachung der Gesichter der betroffenen\nPersonen ein Personenbezug grundsätzlich verneint werden und damit Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG\nzur Anwendung kommen kann. Dennoch kann auch in diesen Fällen nicht vollkommen\nausgeschlossen werden, dass eine betroffene Person erkannt wird. Bei der Frage der\nBestimmbarkeit der betroffenen Person auf belebten Plätzen trotz erfolgreicher\nUnkenntlichmachung müssen grundsätzlich zwei verschiedene Wege der Identifikation\nberücksichtigt werden. Eine interessierte Person kann auf der einen Seite nach einer betroffenen\nPerson auf verschiedenen in Google Street View vorhandenen Aufnahmen suchen (Suche 1Person\n: NPlätze). In einem solchen Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine betroffene Person gefunden\nwird, sehr klein. Eine interessierte Person kann aber auch auf einzelnen Plätzen nach mehreren\nihr bekannten Personen suchen (Suche 1Platz : NPersonen). Hierbei ist die Wahrscheinlichkeit, dass\neine betroffene Person gefunden wird, erheblich grösser. Gerade letzteres ist bei Nationalrat\nNoser geschehen, der in Google Street View in weiblicher Begleitung auf dem Bundesplatz\nerkannt werden konnte. Zudem publizierte der Blick das Bild einer Person, die angeblich gerade\ndabei war, \"Kunden\" Drogen zu verkaufen. Die Person wurde daraufhin als Wirt identifiziert, die\naber nicht Drogen, sondern Essgutscheine verteilte. Das Beispiel zeigt darüber hinaus, dass ein\naus dem Zusammenhang heraus gerissenes herangezoomtes Bild nicht nur zur Identifikation\neiner Person führen kann, sondern darüber hinaus zu falschen Interpretationen über einen vom\nBild erfassten Vorgang.\n\nBeweis: Artikel Blick am Abend vom Montag 24. August 2009, NZZ, BZ; 31. August 2009 und\n01. September 2009\n(Anhang 11)\n\n10/20\nAus diesen Gründen ist eine vollständige Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kennzeichen\nunabdingbar.\n\n"}