{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n26 Google, Inc. hat einen automatisierten Verwischungsprozess implementiert, welcher Gesichter\nvon betroffenen Personen unkenntlich machen soll. Nach Angaben von Google, Inc. ist die\neingesetzte Software die beste am Markt zur „Anonymisierung von Bildern“ verfügbare.\n\nBeweis: Schreiben der Google Switzerland GmbH vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\nAuf diese Weise könne laut Google, Inc. in der Schweiz bei Gesichtern eine Trefferquote von\n98.4% und bei Fahrzeugkennzeichen eine Trefferquote von 97.5% erreicht werden.\n\nBeweis: Schreiben der Google Switzerland GmbH vom 4. September 2009\n(Anhang 5)\n\nIm Rahmen einer Publikation von Wissenschaftlern bei Google, in welchem der\nUnkenntlichmachungsprozess beschrieben und evaluiert wird, gehen die Forscher lediglich von\neinem Wirkungsgrad von ca. 89% bei der Unkenntlichmachung von Gesichtern und von 94-96%\nbei der Unkenntlichmachung von KFZ-Kennzeichen aus.\n\nBeweis: Fachartikel: Large-scale Privacy Protection in Google Street View\n(http://research.google.com/archive/papers/cbprivacy_iccv09.pdf; Stand 02.November\n2009)\n(Anhang 9)\n\nDiese Angaben konnten vom EDÖB bisher nicht überprüft werden. Einzelne nicht repräsentative\nStichproben des EDÖB und zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung deuten allerdings auf eine\ngrosse Anzahl von nicht verwischten Gesichtern und Kennzeichen hin.\n\nBeweis: Stichproben von Ansichten in Google Street View\n(Anhang 10)\n\n8/20\nDiese Feststellungen des EDÖB decken sich aber durchaus mit den von Google, Inc.\npräsentierten Zahlen. Google, Inc. hat eigenen Angaben zufolge über 20 Mio. Bilder\nveröffentlicht. Bei einer Fehlerquote von nur 2% beträgt rein rechnerisch demnach die Anzahl der\nBilder, welche nicht unkenntlich gemacht wurden 400'000. Geht man sogar davon aus, dass\nlediglich ein Wirkungsgrad von 89% bei Gesichtern erreicht wird, so müsste man von 2.2 Mio.\nnicht unkenntlich gemachten Bildern ausgehen. Zwar hat Google, Inc. gegenüber dem EDÖB\ngeäussert, dass die Software ständig verbessert werde. Aber nach Meinung des EDÖB ist –\nwenn überhaupt – nur mit schrittweisen Verbesserungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu\nrechnen. Dies ändert heute und in nächster Zukunft nichts an der grundlegenden Problematik,\ndass Tausende von Gesichtern und Autokennzeichen nicht unkenntlich gemacht werden. Selbst\nwenn ein Wirkungsgrad von 99.5% erreicht würde, müsste man nach wie vor mit 100'000 nicht\nunkenntlich gemachten Bildern rechnen. Auch ist es den betroffenen Personen nicht zuzumuten,\ndass diese sich auf die Suche nach nicht unkenntlich gemachten Bildern begeben müssen und\nentsprechende Löschungsbegehren bei Google, Inc. zu stellen haben. Dies ist insbesondere\ndeshalb auch nicht verhältnismässig, da die betroffenen Personen in den meisten Fällen noch\nnicht einmal wissen, dass sie aufgenommen wurden und ein nicht unerheblicher Anteil der\nBetroffenen über keinen Internetanschluss verfügt.\n\n27 Die von Google, Inc. zur Verfügung gestellten einfachen Möglichkeiten Löschungsbegehren im\nDienst Google Street View zu stellen, sind bei erfolgreicher Unkenntlichmachung ein Mittel, um\nder betroffenen Person die Anonymisierung zu gewährleisten. Sie kann aber den Prozess der\nUnkenntlichmachung weder ersetzen noch für diejenigen Fälle ergänzen, wo dieser nicht\nfunktioniert hat. Google, Inc. hat dafür zu sorgen, dass die von ihr durchgeführte\nDatenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Personen von vorne herein nicht verletzt\nund darf nicht einfach nur abwarten, bis die betroffenen Personen reagieren und bis zu diesem\nZeitpunkt deren Persönlichkeitsrechte systematisch verletzen.\n\n28 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG können Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken\nbearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht\nbestimmbar sind. Google, Inc. wendet ein technisches Hilfsmittel an, welches nach eigenen\nAngaben Trefferquoten von 98.4% bei Gesichtern und 97.5% bei Autokennzeichen erreicht.\nDiese Zahlen sind allerdings auch bei Google, Inc. intern umstritten, da die Wissenschaftler bei\nGoogle, Inc. nur einen Wirkungsgrad bei Gesichtern von 89% ermitteln konnten (siehe Rz. 26).\nAufgrund der grossen Anzahl der von Google, Inc. bearbeiteten Bilder gehen daher die nicht\nunkenntlich gemachten in die Tausende. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob die\nautomatisierte Anonymisierung ausreicht, damit sich Google, Inc. auf Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG\nberufen kann. Bei nicht repräsentativen Stichproben und durch Beschwerden aus der\nBevölkerung hat der EDÖB festgestellt, dass eine Vielzahl von Gesichtern und Autokennzeichen\nnicht unkenntlich gemacht wurden. Der EDÖB ist daher der Meinung, dass die von Google, Inc.\nangewandte technische Lösung der Unkenntlichmachung aufgrund der zahlenmässig hohen zu\nerwartenden Fehlerquote nicht ausreicht, dass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG zur Anwendung kommen\nkann.\n\nGrad der Unkenntlichmachung\n\n"}