{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n V. Erwägungen\n\n18 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der\nbetroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Eine Persönlichkeitsverletzung wird gemäss\nArt. 12 Abs. 2 DSG angenommen, wenn der Datenbearbeiter Personendaten entgegen den\nGrundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeitet. Der Gesetzgeber geht in\ndiesem Rahmen von der Fiktion einer Persönlichkeitsverletzung aus. Somit stellt der Verstoss\ngegen diese Bearbeitungsgrundsätze immer eine Persönlichkeitsverletzung dar (Handkommentar\nzum Datenschutzgesetz; David Rosenthal zu Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; Rz. 15).\n6/20\n19 Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob und in wieweit die Datenbearbeitung durch die Google, Inc.\noder die Google Schweiz GmbH in der Schweiz gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung\nverstösst.\n\nZum Rechtmässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG (1)\n\n20 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden. Eine\nVerletzung gegen diese Norm liegt immer dann vor, wenn eine Bearbeitung auf einem\nunrechtmässigen Verhalten beruht (Handkommentar zum Datenschutzgesetz; David Rosenthal\nzur Art. 4 Abs. 1 DSG; Rz. 6). Erfasst sind Verstösse gegen Verhaltensnormen, die direkt oder\nindirekt auch den Schutz vor einem Eingriff in die Persönlichkeit einer Person bezwecken\n(Handkommentar zum Datenschutzgesetz; David Rosenthal zur Art. 4 Abs. 1 DSG; Rz. 7).\n\n21 Inwiefern die Datenbearbeitung (Sammlung der Daten und Übermittlung der Daten ins Ausland)\ndurch Google, Inc. oder die Google Schweiz GmbH in der Schweiz rechtmässig ist, lässt sich erst\nbeurteilen, nachdem geprüft wurde, ob die weitere Datenbearbeitung durch Google, Inc. im\nAusland gegen herrschendes Schweizer Recht, insbesondere gegen Art. 28 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) und die datenschutzrechtlichen\nBestimmungen, verstösst. Die vorfrageweise Klärung, ob die Datenbearbeitung durch Google,\nInc., insbesondere die Veröffentlichung der Bilder im Dienst Street View gegen Schweizer\nDatenschutzrecht verstösst, ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sammlung der Daten\nund deren Übermittlung ins Ausland unumgänglich, da eine Sammlung von Daten in der Schweiz\nund eine Übermittlung ins Ausland zu einem rechtswidrigen Zweck bereits gegen das\nRechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG verstösst.\n\n22 Die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts im Hinblick auf die vorfrageweise Klärung, ob eine\nPersönlichkeitsverletzung durch die Datenbearbeitung von Google, Inc. in den USA mit Wirkung\nauf Betroffene in der Schweiz stattfindet, ergibt sich zudem aus Art. 139 des Bundesgesetzes\nüber das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Danach unterstehen Ansprüche aus\nVerletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder\ndurch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit nach Wahl des Geschädigten dem Recht\ndes Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger\nmit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 139 Abs. 1 lit. a IPRG).\nGemäss Art. 139 Abs. 3 IPRG ist Absatz 1 auch auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit\ndurch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft\nüber Personendaten anwendbar.\n\n23 Da die Veröffentlichung der Bilder auf dem Dienst Street View geeignet ist, die Persönlichkeit\neiner grossen Anzahl von Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz\nhaben, zu verletzen, Google, Inc. mit dem Eintritt des Erfolges in der Schweiz rechnen musste\nund diese Verletzung nach Schweizer Recht beurteilt werden kann, ist damit die Anwendbarkeit\ndes Schweizer Rechts auch aufgrund von Art. 139 IPRG auf die vorfrageweise Klärung gegeben.\n\nVorfrage: Untersuchung der Datenbearbeitung durch Google, Inc. in den USA im Lichte\ndes DSG\n\n7/20\n24 Nach der Übertragung der Bilder an Google, Inc. in die USA werden diese für die\nVeröffentlichung im Dienst Street View aufbereitet. Hierzu werden sie in einem bestimmten\nFormat gespeichert und einem automatisierten Unkenntlichmachungsprozess unterzogen, bevor\nein Nutzer sie über das Internet abrufen kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob\ndie Veröffentlichung der Bilder in der von Google, Inc. durchgeführten Art und Weise die\nPersönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletzt.\n\nRechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG\n\n25 Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht\ndurch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse\noder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG fällt ein überwiegendes\nInteresse der bearbeitenden Person insbesondere in Betracht, wenn sie Personendaten zu nicht\npersonenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet\nund die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.\n\nUmfang der Unkenntlichmachung der Personendaten\n\n"}