{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n 4/20\nDabei wurden auch Photoaufnahmen einer unbestimmten Anzahl von Personen, welche sich im\nBlickwinkel der Kameras befanden, gemacht. Damit hat entweder die Google Schweiz GmbH\noder Google, Inc. in der Schweiz Personendaten bearbeitet und anschliessend zur\nWeiterbearbeitung in die USA übermittelt. Da zu diesem Zeitpunkt die Bilder noch nicht\nunkenntlich gemacht worden sind, handelt es sich hierbei um Personendaten, da die darauf\nabgebildeten Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind.\n\n9 Diese Personendaten wurden bzw. werden in der Folge (nach Angaben von Google) durch\nGoogle, Inc. in den USA weiterbearbeitet.\n\nAnwendbarkeit des DSG\n\n10 Gemäss Art. 2 DSG gilt das Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer\nPersonen. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den durch die Beklagten bearbeiteten\nBildern von Strassenzügen, auf denen sich Personen befinden, um Personendaten im Sinne von\nArt. 3 lit. a DSG.\n\n11 Der EDÖB stellt fest, dass sowohl Google, Inc. als auch die Google Switzerland GmbH juristische\nPersonen sind.\n\n12 Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das DSG grundsätzlich für diejenige Datenbearbeitung\nanwendbar, welche in der Schweiz stattfindet. Damit ist das DSG mindestens für die\nBearbeitungsschritte des Photographierens der Strassenzüge und der Übermittlung ins Ausland\nanwendbar.\n\nAnwendbarkeit des U.S. – Swiss Safe Harbor Framework und DSG\n\n13 Google, Inc. hat sich im Rahmen des Briefwechsels vom 1. und 9. Dezember 2008 zwischen der\nSchweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Schaffung eines\nDatenschutzrahmenwerkes zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Vereinigten\nStaaten von Amerika (U.S. – Swiss Safe Harbor Framework; SR 0.235.233.6) selbst zertifiziert\nund den Safe Harbor Principles unterworfen\n\nBeweis: Auszug Safe Harbor Zertifizierung von Google, Inc.\n(Anhang 7)\n\nVor diesem Hintergrund sind für sämtliche durch Google, Inc. in den USA erfolgten\nDatenbearbeitungen die Grundsätze des U.S. – Swiss Safe Harbor Frameworks anwendbar.\n\n14 Das U.S. – Swiss Safe Harbor Framework ist ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den\nUSA, durch den in den USA für die selbstzertifizierten Unternehmen sektoriell ein angemessenes\nDatenschutzniveau etabliert wird\n\nBeweis: Staatenliste der Staaten mit einem angemessenen Datenschutzniveau\nhttp://www.edoeb.admin.ch/themen/00794/00827/index.html?lang=de)\n(Anhang 8)\n\nGemäss diesem, können sich Unternehmen in den USA freiwillig unter das U.S. – Swiss Safe\nHarbor Framework zertifizieren und die darin enthaltenen Grundsätze einhalten. Insbesondere\n5/20\nwurde hierdurch das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG) und das Erkennbarkeitsprinzip\n(Art. 4 Abs. 4 DSG) in den Grundsätzen NOTICE, CHOICE und DATA INTEGRITY für die weitere\nDatenbearbeitung in den USA umgesetzt. Damit ist eine weitere Datenbearbeitung in den USA\nnur dann zulässig, wenn sie sich in dem in der Schweiz zulässigen Rahmen bewegt.\n\n15 Um beurteilen zu können, ob die Datenbearbeitung in der Schweiz (Datenbeschaffung und\nÜbermittlung in die USA) durch Google, Inc. bzw. die Google Schweiz GmbH daher dem DSG\nentspricht, muss vorgängig geprüft werden, ob die weitere Datenbearbeitung in den USA mit den\nGrundsätzen der Datenbearbeitung in Einklang stehen und somit die Datenbearbeitung in der\nSchweiz (Datenbeschaffung und Übermittlung in die USA) gerechtfertigt werden kann. Aus\ndiesem Grund ist es unumgänglich, vorfrageweise zu klären, ob die Datenbearbeitung durch\nGoogle, Inc. in den USA selbst im Einklang mit dem DSG steht, um in einem zweiten Schritt\nfeststellen zu können, ob eine solche die von Google, Inc. oder der Google Schweiz GmbH\ndurchgeführte Datenbearbeitung in der Schweiz rechtfertigt (vgl. hierzu auch Rz. 20 ff.).\n\nZuständigkeit des EDÖB\n\n16 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG klärt der EDÖB von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den\nSachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer\ngrösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Da durch Google, Inc. oder durch\ndie Google Schweiz GmbH Bilder von Strassenzügen in der gesamten Schweiz bearbeitet\nwerden, ist die Datenbearbeitung grundsätzlich geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren\nAnzahl von Personen zu verletzen. Der EDÖB ist gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG dazu berechtigt,\naufgrund seiner Abklärungen Empfehlungen zu erlassen. Hiervon hat der EDÖB aufgrund seiner\nZuständigkeit am 11. September 2009 Gebrauch gemacht und gegenüber Google, Inc. sowie der\nGoogle Schweiz GmbH Empfehlungen erlassen.\n\n17 Der EDÖB kann die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen,\nwenn seine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird (Art. 29 Abs. 4 DSG). Google, Inc. hat\nmit Schreiben vom 14. Oktober 2009 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Empfehlungen des\nEDÖB nicht bzw. nur teilweise befolgt.\n\nBeweis: Schreiben der Google Switzerland GmbH vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\nDie Google Schweiz GmbH hat sich in der vom EDÖB angesetzten Frist nicht geäussert (Beweis:\nSchreiben vom 14. Oktober 2009). Daher ist der EDÖB befugt, gegen Google, Inc. und die\nGoogle Schweiz GmbH Klage zu erheben.\n\n"}