{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_google-street-viewwe_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/0NTDt-eurbhY/google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht%20(1).pdf", "Checksum": "04d8b0c9c4f5112a74eb5a11a9dc1442"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["google_street_viewweiterzugandasbundesverwaltungsgericht (1)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  11.11.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 11.11.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:06", "Checksum": "0ea17d6043066edc06e5865244b44984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 11.11.2009\nRegeste:\nGoogle Street View: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2009)\n\n3 In der Nacht vom 17. auf den 18. August 2009 hat dann Google, Inc. seinen Dienst Google Street\nView über die Schweiz auf der Webseite (http://maps.google.ch/maps?hl=de&tab=wl) lanciert.\nNach Angaben von Google, Inc. wurden in diesem Rahmen für die Schweiz bisher mehr als 20\nMio. Bilder veröffentlicht. Daraufhin gingen beim EDÖB zahlreiche Beschwerden zu nicht\nausreichend unkenntlich gemachte Bilder, Aufnahmen von Privatstrassen und\nPrivatgrundstücken, usw. ein.\n\n4 In der Folge fanden zwischen dem EDÖB und Google, Inc. mehrere Gespräche statt, in denen\neine Lösung für die Probleme gesucht wurde. Mit Schreiben vom 04. September 2009, welches\ndie anlässlich der Verhandlung vom 02. September 2009 unterbreiteten Vorschläge\nzusammenfasst, stellte Google, Inc. in Aussicht, eine neue Version der Software zur\nUnkenntlichmachung für die Bilder der Schweiz einzusetzen. Dies bedürfe allerdings der\nOrganisation und Planung. Zudem sicherte Google, Inc. zu bis auf weitere keine neuen Bilder\nmehr für die Schweiz aufzuschalten.\n\nBeweis: Schreiben der Google Schweiz GmbH vom 4. September 2009\n(Anhang 5)\n\n5 Am 11. September 2009 hat der EDÖB eine Empfehlung an Google, Inc. erlassen. Google, Inc.\nhat mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 die Empfehlung in weiten Teilen abgelehnt. Zudem hat\nGoogle, Inc. nur zugesichert zum Ende des Jahres 2009 keine neuen Bilder auf seinem Dienst\nStreet View aufzuschalten.\n\nBeweis: Empfehlung des EDÖB vom 11. September 2009\n(Anhang 1)\nSchreiben der Google Schweiz GmbH vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\nIII. Vorsorgliche Massnahme\n\n6 Gemäss Art. 33 Abs. 2 DSG kann der EDÖB beim Präsidenten der auf dem Gebiet des\nDatenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen\nbeantragen, wenn er bei einer Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 Abs. 1 DSG feststellt, dass\nden Betroffenen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die Aufschaltung von\nBildern über betroffene Personen, insbesondere aus deren Privatbereich ist geeignet, deren\n3/20\nPersönlichkeit in schwerwiegender Weise zu verletzen. Da die Persönlichkeitsverletzung durch\ndie Veröffentlichung der Bilder im Internet stattfindet, ist der hieraus entstandene Schaden\nnachträglich durch Entfernung der Bilder nicht wieder gut zu machen. Zeitliche Dringlichkeit im\nHinblick auf die Massnahme liegt dahingehend vor, dass Google, Inc. bereits angekündigt hat,\nnur noch bis Ende 2009 auf die Aufschaltung neuer Bilder zu verzichten. Daher müsste mit einer\nnicht hinnehmbar grossen Anzahl von neuen schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen\ngerechnet, wenn der Endentscheid abgewartet werden würde. Daher ist auch die zeitliche\nDringlichkeit der geforderten Massnahme gegeben. Die anzuordnende Massnahme ist darüber\nhinaus verhältnismässig, da sie geeignet ist, weitere Persönlichkeitsverletzungen zu vermeiden.\nSie ist zudem das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um weitere\nPersönlichkeitsverletzungen zu vermeiden. Diese Massnahme bezieht sich auf jene Bilder,\nwelche Goolge bereits aufgenommen hat. Da die Bilder in die USA zur Weiterbearbeitung\nübermittelt werden und damit mit Bezug auf die Durchsetzung eines CH-Urteils eine gewisse\nUnsicherheit besteht sind Google ferner sämtliche Kamerafahrten in der Schweiz bis auf weiteres\nzu untersagen, um auf diese Weise zu verhindern, dass neue Bilder im Dienst Street View\naufgeschaltet werden. Die vom EDÖB geforderte Massnahme ist auch im Hinblick auf die Zweck-\nMittel Relation verhältnismässig, da Google, Inc. sämtliche für sie notwendigen\nVorbereitungsarbeiten durchführen kann, um neue Bilder auf dem Dienst Street View\naufzuschalten, wenn der EDÖB mit seinen Begehren wider Erwarten scheitern sollte. Die\nvorsorgliche Massnahme wirkt auch nicht präjudiziell oder verunmöglicht die geplante\nEndvorfügung. Aufgrund der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichts (insbesondere\nBGE 118 IV 45) fällt die Prognose in der Hauptsache positiv aus.\n\nIV. Formelles\n\nBearbeitung von Personendaten:\n\n7 Gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) werden als\nPersonendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen\ndefiniert. Hierunter ist grundsätzlich jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung\noder Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, unerheblich davon ob eine Aussage als\nZeichen, Wort, Bild, Ton oder Kombinationen aus diesen auftritt und aus welcher Art von Medium\ndie Informationen gespeichert sind (Basler Kommentar zum DSG; Urs Belser zu Art. 3 lit. a DSG;\nRz. 5). Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer\noder mehrer Personen zuordnen lassen.\n\n8 Im vorliegenden Fall wurden von der Google Switzerland GmbH (Aufnahmefahrzeug ist auf die\nGoogle Schweiz GmbH zugelassen) bzw. von Google, Inc. (Google, Inc. behauptet, sie mache\ndie Aufnahmen) Bilder einer grossen Anzahl von Strassenzügen in der Schweiz photographiert.\n\nBeweis: Aufnahme eines Kamerafahrzeuges von Google und dazugehöriger Auszug aus dem\nE-Autoindex des Kantons Zürich\n(Anhang 6)\n\nSchreiben der Google Switzerland GmbH vom 14. Oktober 2009\n(Anhang 2)\n\n"}