h DSG) und unterliegt damit der gesetzlichen Schweigepflicht von Art. 86 BVG. Da auf den Ausweisen Daten aufgeführt sind, welche die Arbeitgeber weder bereits kennen noch selber berechnen können noch diese zur Durchführung ihrer Pflichten im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge benötigen, werden so Daten an Dritte bekannt gegeben. Für eine Datenbekanntgabe an Dritte in Abweichung von Art. 86 BVG bedürfte es eines gesetzlichen Ausnahmegrundes, der vorliegend nicht gegeben ist.