52. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die offene Zustellung der Pensionskassenausweise an den Arbeitgeber, so dass dieser Einsicht in alle darauf aufgeführten Daten seiner Arbeitnehmer erhält, ist keine "geeignete Form" der Zustellung i.S.v. Art. 86b BVG. Die Beschwerdegegnerin gilt für ihre Datenbearbeitung und -bekanntgabe im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge als Bundesorgan (Art. 3 Bst. h DSG) und unterliegt damit der gesetzlichen Schweigepflicht von Art.