Das schliesst nicht aus, dass die Arbeitgeber bei der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung in "geeigneter Form" i.S.v. Art. 86b BVG mitwirken, indem sie die betriebsinterne Feinverteilung der Pensionskassenausweise übernehmen. Dabei muss aber die Datensicherheit (Art. 7 DSG) gewährleistet sein, was insbesondere Massnahmen gegen unbefugtes Zugreifen und Kopieren umfasst (Art. 20 VDSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. e VDSG). Ergebnis