50. Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht ebenfalls davon aus, dass der Versicherte auch bei Sammelstiftungen Anspruch auf direkte, d.h. materielle Auskunft durch die Stiftung hat. "Ein Bedürfnis nach solchen Direktinformationen besteht z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein legitimes Interesse daran hat, dass sein Arbeitgeber von seinem Auskunftsbegehren nichts erfährt. Dies kann insbesondere bei Erkundigungen nach der Höhe der Freizügigkeitsleistung der Fall sein.