49. Die Mitteilung nach Art. 24 FZG hat direkt und persönlich an die Versicherten zu erfolgen, ohne dass der Arbeitgeber davon Kenntnis erhält. Der Arbeitnehmer soll in regelmässigen Zeitabständen über seine Ansprüche informiert werden, ohne gezwungen zu sein, seine Kündigungsabsichten preiszugeben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533).