48. Gemäss Art. 24 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Art. 2 FZG mitzuteilen. Aus diesem Grund finden sich auf den Pensionskassenausweisen auch Angaben zu Freizügigkeitsleistungen. Bei einem Stellenwechsel des versicherten Arbeitnehmers wird die Austrittsleistung vom Versicherten der neuen Pensionskasse (und nicht dem neuen Arbeitgeber) mitgeteilt (Art. 11 FZG). Weder der bisherige noch der neue Arbeitgeber erfahren damit die Höhe der Freizügigkeitsleistung.