Das Gesetz listet auf, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten mindestens mitteilen muss. Die Formulierung "in geeigneter Form" schliesst mit ein, dass die Vorsorgeeinrichtung die Pensionskassenausweise den Versicherten so zustellt, dass dabei weder die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 86 BVG noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der versicherten Arbeitnehmer verletzt wird.