Die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen umfasst auch die Pflicht zur Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des paritätisch besetzten Organs. Dieses (und nicht die Arbeitgeber) fungiert als Ansprechpartner für die Versicherten bei Problemen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Vorsorge (BBl 2000 2701 f.) Damit sich die Versicherten ein Bild über ihre Vorsorgesituation machen können, müssen sie "in geeigneter Form" informiert werden. Das Gesetz listet auf, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten mindestens mitteilen muss.