47. Art. 86b BVG bezweckt, die Versicherten in die Lage zu versetzen, gestützt auf die Informationen der Vorsorgeeinrichtungen den Stand und die Entwicklung ihrer Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl 2000 2679). Die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen umfasst auch die Pflicht zur Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des paritätisch besetzten Organs.