Er wurde systematisch im Anschluss an Art. 86a BVG (Datenbekanntgabe an Dritte) eingefügt. Die Vorsorgeeinrichtung muss auch bei der Ausübung ihrer In- 12/15 formationspflicht die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 86 BVG beachten und darf keine Daten von Versicherten an Dritte bekannt geben.