46. Gemäss Art. 86b BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben, über die Organisation und die Finanzierung und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2005, also nach den Art. 85a - 87 BVG, in Kraft gesetzt (AS 2004 1677). Im Gegensatz zu diesen ist Art. 86b BVG kraft Verweisung von Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch für die weitergehende berufliche Vorsorge anwendbar. Er wurde systematisch im Anschluss an Art.