45. Damit ist erstellt, dass der Arbeitgeber kein Einsichtsrecht i.S.v. Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG in Daten von Arbeitnehmern aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, die er nicht zur Erfüllung von BVG-Pflichten benötigt. Es handelt sich dabei insbesondere um Angaben zu Freizügigkeitsleistungen, Wohneigentumsbezügen oder Einkäufen in die Pensionskasse. Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen und zulässige Form der Mitwirkung durch Arbeitgeber