328 und 328b OR doch unter demselben Zwischentitel "Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers". 44. Auch aus dem (vorliegend nicht anwendbaren) Reglement 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ergibt sich im Übrigen kein Akteneinsichtsrecht. Gemäss Art. 55 Abs. 6 des Reglements sind die angeschlossenen Betriebe dafür verantwortlich, "dass die versicherte Person in den Besitz der für sie bestimmten Unterlagen gelangt". Daraus lässt sich kein Recht der Arbeitgeber ableiten, Einsicht in Daten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu bekommen, die nicht zur Erfüllung von BVG-Pflichten benötigt werden.