13 der angefochtenen Verfügung bei grundrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 DSG auch nicht mit der generellen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) begründen. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch, von der Vorsorgeeinrichtung Informationen über seine Arbeitnehmer zu erhalten, die er nicht zur Durchführung von Pflichten im obligatorischen BVG- Bereich benötigt, die ihm auch sonst nicht bekannt wären und die überdies zur Abwicklung des Arbeitsvertrags gar nicht erforderlich sind.