43. Eine "Vorsorgeberatungspflicht" und ein daraus abgeleitetes Recht des Arbeitgebers, von der Vorsorgeeinrichtung zusätzliche Angaben zur Vorsorgesituation seiner Arbeitnehmer zu erhalten, lässt sich entgegen S. 17, Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung bei grundrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 DSG auch nicht mit der generellen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) begründen.