11/15 42. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Art. 331 Abs. 4 OR haben die Arbeitgeber nur (aber immerhin) die entsprechenden Informationen der Vorsorgeeinrichtungen an die Arbeitnehmer weiterzuleiten und die Arbeitnehmern auf das direkte Auskunftsrecht gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen aufmerksam zu machen (BRUNNER/BÜHLER/W AEBER/BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. 2005, Art. 331 N. 8; vgl. auch KURT PÄRLI, Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung, 2003, S. 99).