"Die Vorschrift bezweckt, dass der Dienstpflichtige über Ansprüche, die ihm aus bestehenden Personalwohlfahrtseinrichtungen zukommen, aufgeklärt werde; so wird auch verhütet, dass bei ihm unzutreffende Vorstellungen über solche Einrichtungen und infolgedessen falsche Hoffnungen erweckt werden" (BBl 108 II 837). Es ging und geht dabei nie darum, dass der Arbeitgeber umfassend über die Vorsorgesituation sämtlicher Arbeitnehmer informiert ist.