41. Sinn und Zweck der Informationspflicht des Arbeitgebers war seit ihrer Einführung im Rahmen der Revision des Dienstvertrags- und Stiftungsrechts im Jahr 1956, dass der Arbeitnehmer darüber orientiert ist, ob und in welchem Umfang ihm Rechtsansprüche gegenüber einer Personalvorsorgeeinrichtung zustehen. "Die Vorschrift bezweckt, dass der Dienstpflichtige über Ansprüche, die ihm aus bestehenden Personalwohlfahrtseinrichtungen zukommen, aufgeklärt werde; so wird auch verhütet, dass bei ihm unzutreffende Vorstellungen über solche Einrichtungen und infolgedessen falsche Hoffnungen erweckt werden" (BBl 108 II 837).