40. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 331 Abs. 4 OR kann sich ohnehin nur darauf beschränken, was die Arbeitgeber selber bereits wissen und auch überprüfen können; für alle anderen Fragen ist die Vorsorgeeinrichtung die geeignete Ansprechperson. Die arbeitsrechtliche Informationspflicht tritt hinter die vorsorgerechtliche zurück und wird praktisch dann aktuell, wenn die vorsorgerechtliche (noch) nicht aktuell ist, d.h. im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertragsverhandlungen (so auch HANS MICHAEL RIEMER, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und Arbeitsrecht, SZS 2009 S. 120).