es kann ihn insoweit damit auch keine obligationenrechtliche Informationspflicht treffen. Ausschlaggebend ist zudem drittens, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 331 Abs. 4 OR seit Inkrafttreten des BVG auf den Bereich der weitergehenden Vorsorge beschränkt (GÄCHTER/SANER, Handkommentar BVG und FZG, Art. 49 N. 43; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 331 N. 3). Der Arbeitgeber kann ein Einsichtsrecht im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (um diesen Teil geht es ja vorliegend) folglich entgegen S. 16 f., Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung nicht mit der Informationspflicht nach Art. 331 Abs. 4 OR begründen.