39. Ebensowenig begründet die Informationspflicht des Arbeitgebers nach Art. 331 Abs. 4 OR ein Einsichtsrecht. Erstens handelt es sich hierbei nicht um eine Pflicht nach dem BVG, sondern um eine obligationenrechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Zweitens hat der Arbeitgeber kein Einsichtsrecht in Daten aus dem Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die er nicht zur Erfüllung seiner BVG-Pflichten benötigt; es kann ihn insoweit damit auch keine obligationenrechtliche Informationspflicht treffen.