10/15 Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind, die Akteneinsicht zu, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Es besteht jedoch kein Akteneinsichtsrecht für Verpflichtungen aus anderen Gesetzen. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf jene Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem obligatorischen Teil des BVG notwendig sind (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 85b N. 8).