35. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber denjenigen Personen und Institutionen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Einen Anspruch auf Akteneinsicht haben diejenigen Personen oder Institutionen, die ein unmittelbares Interesse an einem Zugang zu den Akten haben. Dieser Zugang ist jedoch insofern beschränkt, als die Bekanntgabe von Daten erforderlich sein muss und schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben müssen, insbesondere diejenigen von Personen, die in den Akten erwähnt werden (Botschaft Anpassungen Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 264).