Somit kommt auch Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG nicht als Ausnahmegrund von der Schweigepflicht in Frage. 34. Damit steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan für die Bekanntgabe der auf den Pensionskassenausweisen enthaltenen Daten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, welche die angeschlossenen Arbeitgeber nicht zur Durchführung von BVG-Pflichten benötigen, nicht auf Art. 86a BVG als Ausnahme von der gesetzlichen Schweigepflicht (Art. 86 BVG) stützen kann. Durchbrechung der Schweigepflicht - Akteneinsicht (Art. 85b BVG) und Pflichten der Arbeitgeber