Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Daten einer einzigen Person oder einer Mehrzahl von Personen handelt (BBl 1988 II 470). Umfassendere Datenbekanntgaben beispielsweise mittels (elektronischer) Listen und die Übernahme in andere Datensammlungen verlangen aber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, in welcher auch die erforderlichen Grenzen der Datenbearbeitungen und die Sicherheit zu regeln sind (VPB 62.43 E. 2.2). Da im vorliegenden Fall die Pensionskassenausweise periodisch, d.h. mindestens jährlich einmal, ausgedruckt und zugestellt werden, kann nicht von einem Einzelfall für einen einmaligen Zweck gesprochen werden.